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   OLG Bamberg, 13.03.2002 - 8 U 67/01   

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https://dejure.org/2002,8363
OLG Bamberg, 13.03.2002 - 8 U 67/01 (https://dejure.org/2002,8363)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.03.2002 - 8 U 67/01 (https://dejure.org/2002,8363)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. März 2002 - 8 U 67/01 (https://dejure.org/2002,8363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen der Beschädigung des Steuerkabels einer Fernwasserleitung bei einer Erkundungsbohrung; Zu den Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich verlegter Leitungen

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung eines Tiefbauunternehmers wegen der Beschädigung von Versorgungsleitungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tiefbauarbeiten: Erkundigungspflicht über Versorgungsleitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Telefonische Auskünfte über den Verlauf von Versorgungsleitungen reichen bei Tiefbauarbeiten nicht aus! (IBR 2003, 418)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1971 - IV ZR 99/69

    Schlüsselfertiges Haus - Architekt - Festpreis - Deckungsverlust - Haftpflicht -

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.03.2002 - 8 U 67/01
    Mit Rücksicht auf die besonders große Gefährdung Dritter bei der Beschädigung von Leitungen hatte der Beklagte daher die Anweisung an die Zeugin zu geben, eine schriftliche Anfrage zu halten (vgl. BGH NJW 1971, 1315) und zwar unter Übersendung entsprechender Pläne mit den beabsichtigten Bohrpunkten.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 118/84

    Sorgfaltspflicht von Tiefbauunternehmern; Mitverantwortlichkeit des

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.03.2002 - 8 U 67/01
    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH VersR 1985, 1147), daß ein Tiefbauunternehmer, der nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat, sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein muß, die durch eine Beschädigung von evtl. vorhandenen Leitungen entstehen kann.
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